HINWEIS FÜR DEN ENDBENUTZER: DURCH DAS ÖFFNEN DER VERPACKUNG HABEN SIE DIE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN IN DIESEM LIZENZABKOMMEN AKZEPTIERT. UM DIE SOFTWARE ZU INSTALLIEREN MÜSSEN SIE IHRE ZUSTIMMUNG DURCH ANKLICKEN DES SYMBOLS ERKLÄREN.
Diese globale Endbenutzer–Lizenzvereinbarung („Lizenzvereinbarung“) dient dem Zweck, die Bedingungen darzulegen, unter denen Sie (der „Endbenutzer“) die (unten definierte) Software benutzen dürfen. Wenn es sich bei dem Endbenutzer um eine Person mit Hauptwohnsitz in Nord–, Süd– und Mittelamerika oder um eine juristische Person mit Hauptgeschäftsstelle in Nord–, Süd– und Mittelamerika handelt, ist „Quark“ gleichbedeutend mit Quark Distribution, Inc., einem den Gesetzen des US–Bundesstaates Wyoming unterliegenden Unternehmen mit folgender Adresse für die Hauptgeschäftsstelle: 2001 Central Avenue, Cheyenne, Wyoming 82001. Wenn es sich bei dem Endbenutzer um eine Person mit Hauptwohnsitz außerhalb von Nord–, Süd– und Mittelamerika oder umeine juristische Person mit Hauptgeschäftsstelle außerhalb von Nord–, Süd– und Mittelamerika handelt, ist „Quark“ gleichbedeutend mit Quark Media House Sàrl, einem den Gesetzen der Schweiz unterliegenden Unternehmen mit folgender Adresse für den Hauptsitz: Monruz 2, 2000 Neuchâtel, Schweiz. „Hauptwohnsitz“ oder „Hauptgeschäftssitz“ ist die Quark vorliegende Adresse des Endbenutzers. Für die Zwecke dieser Lizenzvereinbarung sind unter den mit Quark verbundenen Unternehmen alle natürlichen Personen und alle jetzt bestehenden oder in der Zukunft gegründeten Filialen oder juristischen Personen zu verstehen, die direct oder indirekt von Quark Holdings, Inc. beherrscht werden. Jede Bezugnahme auf „Quark“ schließt die Quark verbundenen Unternehmen ein.
IN DIESER LIZENZVEREINBARUNG WERDEN DIE BEDINGUNGEN DER LIZENZ FÜR DIE SOFTWARE DARGELEGT. Material Dritter, das in dieser SOFTWARE inbegriffen ist, kann anderen Bedingungen unterliegen, die in einer separaten Lizenzvereinbarung oder in dem der Software beigefügten Material zu finden sind.
„SOFTWARE“ bezieht sich auf das Softwareprogramm und alle anderen Materialien, unabhängig vom PRODUKTMEDIUM, auf dem sie enthalten sind und davon, ob Sie sie gleichzeitig mit dieser Lizenzvereinbarung oder anschließend erhalten haben. Eingeschlossen sind Fixes, Updates, Nachträge, XTensions Software, Zusatzkomponenten, Validierungscodes und gegebenenfalls QLA– und Lizenzdateien, es sei denn, Quark liefert mit dieser Software andere Bedingungen. Unter „Endbenutzer“ ist die natürliche oder juristische Person zu verstehen, die die SOFTWARE gekauft hat und diese Lizenzvereinbarung abschließt. „INSTALLIEREN“ ist das Kopieren der SOFTWARE auf ein Festplattenlaufwerk oder ein ähnliches Speichergerät. „PRODUKTMEDIEN“ bezieht sich auf das Medium, in oder auf dem die SOFTWARE verkörpert oder enthalten ist, ob auf Disk(s), CD–ROM(s), digitalen Dateien, oder auf einer Technologie, die bereits bekannt ist oder später entwickelt wird. QLA bezieht sich auf die im Abschnitt 3 beschriebene Technologie zur Verwaltung von Lizenz –verträgen für Benutzergruppen. „BENUTZEN“ ist Zugreifen, Installieren, Ausführen, Anzeigen, Herunterladen, Kopieren oder ein anderer Vorgang, bei dem Nutzen aus der Funktionalität der SOFTWARE gezogen wird. QUARK“ ist die juristische Person, die dem Endbenutzer diese Lizenz gemäß den Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung erteilt.
Dem Endbenutzer wird eine nicht exklusive, nicht übertragbare Lizenz zur BENUTZUNG der SOFTWARE und der Dokumentation erteilt; die Lizenz unterliegt den in dieser Lizenzvereinbarung festgelegten Einschränkungen und Bedingungen. Endanwender, die eine Einzelanwenderlizenz erworben haben, dürfen die SOFTWARE auf zwei Desktop–Computern INSTALLIEREN und VERWENDEN. Die SOFTWARE darf jedoch nicht gleichzeitig auf beiden Computern verwendet werden. Endbenutzer, die eine Multi–User–Lizenz erworben haben, dürfen die SOFTWARE auf der Anzahl von Desktop– Computern INSTALLIEREN und BENUTZEN, die sie für den eigenen Bedarf benötigen und die VERWENDUNG der SOFTWARE nur unter Beachtung der Bestimmungen in Abschnitt 3 (über die Lizenzverwaltungstechnologie QLA) gestatten. Dem Endbenutzer ist es nicht gestattet, die SOFTWARE gemeinsam mit Dritten zu verwenden, die nicht den Bedingungen dieses Abkommens unterliegen. Falls dieses Produkt über keine Lizenzverwaltungs – technologie verfügt, ist es den Endbenutzern, die eine Multiuser–Lizenz erworben haben, gestattet, die SOFTWARE auf der Anzahl von Desktop– Computern zu INSTALLIEREN und die BENUTZUNG der SOFTWARE für die Anzahl an Benutzern zu gestatten, für die der Endbenutzer Lizenzen besitzt. In elektronischer Form gelieferte Dokumentation darf nur von der Anzahl der Benutzer, für die dem Endbenutzer die Lizenz erteilt wurde, benutzt und aufgerufen werden. Auch darf die Dokumentation nicht ohne schriftliche Einwilligung von Quark kopiert, von mehreren Benutzern auf -gerufen oder verteilt werden. Endbenutzer mit Mehrfachlizenzen müssen QLA wie in Abschnitt 3 beschrieben installieren. QLA darf auf einem Server installiert und über ein Netzwerk benutzt werden, jedoch mit der Maßgabe, dass der Endbenutzer nur auf seine gekauften Lizenzen und die gemäß Abschnitt 3 zugelassene Anzahl von Zusatzlizenzen zugreifen darf. Der Endbenutzer darf die SOFTWARE nicht in einer anderen als der hier angegebenen Weise auf einem verteilten oder für mehrere Benutzer eingerichteten Rechnersystem, etwa einem lokalen Netz (LAN), Weit - bereichsnetz (WAN), einem Intranet, dem Internet oder einem für mehrere Benutzer zugänglichen Rechner oder einem sonstigen derzeit bekannten oder später entwickelten Rechner oder elektronischen Gerät („Gerät“) INSTALLIEREN oder BENUTZEN; die SOFTWARE darf nur auf einem lokalen Festplattenlaufwerk BENUTZT werden. Die in dieser Lizenzvereinbarung enthaltenen Beschränkungen/Restriktionen der BENUTZUNG gelten für alle indirekten Verbindungen, die durch „Multiplexing“ hergestellt werden, sowie für sonstige Hardware oder Software, die Verbindungen poolt oder aggregiert. Eine Lizenz für die SOFTWARE darf nicht mit anderen geteilt oder gleichzeitig benutzt werden. Der Endbenutzer darf nicht gestatten, dass die SOFTWARE oder die Benutzeroberfläche der SOFTWARE von einem Gerät BENUTZT wird, es sei denn, dass dieses Gerät eine separate Lizenz für die SOFTWARE hat. In der Software sind technische Vorkehrungen getroffen, die die nicht lizenzierte oder illegale Benutzung der Software verhindern. Sie erklären sich damit einverstanden, dass wir von diesen Vorkehrungen Gebrauch machen können. Der Endbenutzer darf zum Zwecke der Anfertigung einer Archivkopie die SOFTWARE ein einziges Mal kopieren, sofern diese Archivkopie alle Vermerke und Kennzeichen einschließlich Urheberrechts–, Marken– und alle sonstigen Eigentumsvermerke des Originals enthält, und diese nur BENUTZEN, wenn das Original beschädigt und deshalb untauglich geworden ist. Diese Archivkopie muss sich ständig im Besitz bzw. unter der Aufsicht des Endbenutzers befinden. Sollte der Endbenutzer die SOFTWARE und/oder die Dokumentation herunterladen oder auf andere Weise erhalten und dann in greifbarer Form, wie z.B. auf CD-ROM erhalten, erkennt der Endbenutzer an, dass die Verwendung der SOFTWARE nach wie vor den vorangehenden Einschränkungen für die BENUTZUNG unterliegt. SOFTWARE, die, wie auf der Verpackung des Produkts, dem Produktmedium und/oder in der Seriennummer mit „Not for Resale“ oder „NFR“ angegeben, nicht für den Weiterverkauf bestimmt ist, darf nicht weiterverkauft oder sonst entgeltlich übertragen werden. Ist die SOFT1WARE für Lehranstalten oder Schüler bzw. Studenten bestimmt, muss der Endbenutzer Quarks Bedingungen für die BENUTZUNG dieser SOFTWARE erfüllen.
Dem Endanwender wird einzig und allein das Recht erteilt, die Software samt Dokumentation gemäß dieser Lizenzvereinbarung zu benutzen. Die SOFTWARE wird lizenziert, nicht verkauft. Die SOFTWARE ist urheberrechtlich und durch sonstige Gesetze und internationale Verträge über geistiges Eigentum geschützt. Quark und die Lizenzgeber besitzen das Eigentumsrecht, Urheberrecht und sonstige geistige Eigentumsrechte an der SOFTWARE. Alle dem Endbenutzer in dieser Lizenzvereinbarung nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte bleiben einzig QUARK vorbehalten. Der Endbenutzer erhält oder erwirbt keine Rechte, Besitzansprüche oder Anteile an der SOFTWARE oder an infrage kommenden Patenten, Marken, Urheberrechten oder Handelsgeheimnissen. Der Endanwender darf keine geschützten Bemerkungen, Etiketten oder Marken/Dienstleistungsmarken an der SOFTWARE oder der begleitenden Dokumentation ändern oder diese entfernen. Der Endbenutzer darf weder die SOFTWARE, noch Teile davon oder die Begleitdokumentation modifizieren, übersetzen, kopieren, reproduzieren, zurückentwickeln, in die Bestandteile zerlegen, dekompilieren oder sonst den Quellcode herleiten oder als Grundlage für die Erstellung anderer Softwareprogramme oder abgeleiteter Werke verwenden oder in einer Weise verwenden, welche das geistige Eigentum oder andere Rechte von QUARK oder einer anderen Partei verletzt. Die SOFTWARE und die mitgelieferte Dokumentation darf nicht elektronisch übertragen oder aufgerufen werden, auch nicht über das Internet oder mittels eines Geräts, das direkt oder indirekt an eine natürliche oder juristische Person, die nicht unter dieser Lizenzvereinbarung fällt und kommerzielle Hosting– oder Anwendungsdienste anbietet, vermietet, verliehen, verpachtet, verkauft, verteilt oder ihr verfügbar gemacht wurde, oder sonst ohne die durch diese Lizenzvereinbarung erteilte Befugnis übertragen, gesendet oder benutzt werden.
Diese Produkt kann Lizenzverwaltungstechnologie enthalten („QLA“). Endbenutzer mit Multiuser-Lizenzen müssen QLA installieren. QLA ist eine Lizenzverwaltungstechnologie, die dem Endbenutzer mit Mehrfachlizenzen die Möglichkeit gibt, die Anzahl der Lizenzen, die er legal erworben hat („gekaufte Lizenzen“), um eine von dem Endbenutzer festgesetzte und von Quark gebilligte Anzahl zu überschreiten („Zusatzlizenzen“), sofern der betreffende Endbenutzer die Lizenzgebühren zahlt, die der Anzahl der von ihm benutzen Zusatzlizenzen entsprechen. Der Endbenutzer erkennt an, dass QLA von einer gesicherten Kommunikationsverbindung zwischen dem Endbenutzer und Quark über das Internet oder von einer eventuell spä - ter verfügbaren Technologie Gebrauch macht, durch die Lizenzdateien dem Endbenutzer verfügbar gemacht und Daten über ihren Gebrauch seitens des Endbenutzers an Quark gesendet werden können. Der Endbenutzer kann gegen Zusatzlizenzen optieren; in diesem Fall beschränken sich die Rechte des Endbenutzers auf die gekauften Lizenzen. Die Erteilung von Zusatzlizenzen ist der Einwilligung und dem alleinigen Ermessen von Quark anheim gestellt. Der Endbenutzer verpflichtet sich, die Zusatzlizenzen gemäß den Bedingun - gen dieser Lizenzvereinbarung zu benutzen. Auf Antrag des Endbenutzers und mit Einwilligung von Quark können dem Endbenutzer vorbehaltlich der Zahlung der entsprechenden Lizenzgebühren vorübergehend Zusatzlizenzen zur Verfügung gestellt werden. Nach Eingang der Zahlung stellt Quark dem Endbenutzer eine neue, der revidierten Anzahl der gekauften Lizenzen ent - sprechende Lizenzdatei zur Verfügung. Der Endbenutzer verpflichtet sich dazu, Quark für alle von ihm benutzten Zusatzlizenzen Zahlung zu leisten. Bei Nichtzahlung oder sonstiger Verletzung dieses Abkommens bleibt es in das Ermessen vor Quark gestellt, ob Quark die Fähigkeit des Endbenutzers, seine derzeitigen und künftigen Zusatzlizenzen zu benutzen, mit oder ohne Ankündigung aussetzen oder aufheben und außerdem alle Quark nach den Gesetzen oder dem Billigkeitsrecht verfügbaren Rechte und Rechtsmittel verfolgen will. Zusatzlizenzen enthalten unter Umständen Technologien, die sie nach Ablauf einer bestimmten Frist außer Betrieb setzen. Das Recht des Endbenutzers auf die gekauften Lizenzen an sich wird nicht von dem Um - stand berührt, dass die Zusatzlizenzen nicht mehr betriebsbereit sind oder die Fähigkeit des Endbenutzers, die Zusatzlizenzen zu nutzen, verweigert, ausgesetzt oder aufgehoben wird. Abschnitt 4 (über die Beendigung dieser Lizenzvereinbarung) gilt auch weiterhin. Der Endbenutzer erklärt sich damit einverstanden, dass alle gekauften Lizenzen den Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung unterliegen. Quark haftet nicht für Folgen, die daraus entstehen, dass der Endbenutzer die QLA, Zusatzlizenzen oder Lizenzdateien benutzt oder unfähig ist, sie zu benutzen.
Die Nichteinhaltung der Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung hat eine automatische Beendigung derselben zur Folge. Wird diese Lizenzverein - barung aus irgendeinem Grund beendet, muss der Endbenutzer alle Exemplare der SOFTWARE und der Begleitdokumentation vernichten und ihre Benutzung einstellen.
Unter bestimmten Umständen können mehrere Einzellizenzen, mehrere Mehrfachlizenzen oder eine Kombination beider Arten von Lizenzen zu einer Mehrfachlizenz konsolidiert werden; dies ist jedoch dem Ermessen von Quark anheim gestellt. Konsolidierte Lizenzen unterliegen den in diesem Vertrag enthaltenen Restriktionen für Mehrfachlizenzen. Falls die Seriennummer einer SOFTWARE für Einzel- oder Gruppenbenutzung unter eine neue konsolidierte Lizenz fällt oder in sie einbezogen wird, wird das mit dieser Lizenzvereinbarung erteilte Recht des Endbenutzers, diese Software für Einzel– oder Gruppenbenutzung zu benutzen, durch das Recht des Endbenutzers, die konsolidierte Software zu benutzen, abgelöst, beendet und aufgehoben. Der Endbenutzer ist dann nicht mehr berechtigt, eine SOFTWARE für Einzel– oder Gruppenbenutzung zu benutzen, deren Seriennummer unter eine konsolidierte Lizenz fällt.
Der Endbenutzer verpflichtet sich, die in dieser Lizenzvereinbarung enthaltenen Bedingungen und Restriktionen allen Personen mitzuteilen, die bei dem Endbenutzer in einem Arbeitsverhältnis stehen oder seiner Weisungsbefugnis und Aufsicht unterstehen und Zugang zu der Software und der mitgelieferten Dokumentation haben.
Der Endbenutzer unternimmt angemessene Anstrengungen, um die Benutzung der Software seitens einer anderen natürlichen oder juristischen Person als dem Endbenutzer zu verhindern. Der Endbenutzer unternimmt alle angemessenen Anstrengungen, um dafür zu sorgen, dass die Mitarbeiter, Vertreter, Rechtsnachfolger oder alle anderen Personen, die seiner Weisungsbefugnis oder Aufsicht unterstehen und Zugang zu der Software und der mitgelieferten Dokumentation haben, die Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung einhalten. Endbenutzer verpflichtet sich dazu, QUARK jede unbefugte Benutzung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
QUARK gewährleistet eine Mängelfreiheit der PRODUKTMEDIEN für einen Zeitraum von 90 nach dem Kauf der SOFTWARE. Bei einem Defekt der PRODUKTMEDIEN ist der einzige und ausschließliche Rechtsbehelf des Endbenutzers, QUARK den Defekt binnen der gültigen Garantiefrist schriftlich zu melden und die PRODUKTMEDIEN an QUARK zurückzuschicken und alle anderen angemessenen, von QUARK vorgegebenen Verfahrensweisen zu befolgen. QUARK ist lediglich verpflichtet, dem Endbenutzer binnen angemessener Frist nach der Meldung des Mangels eine verwendbare Kopie der PRODUKTMEDIEN auszuhändigen oder ihm nach Wahl von Quark den Kaufpreis zu erstatten und diese Lizenz - vereinbarung zu beenden. Die vorstehende Gewährleistung gilt nicht, falls der Endbenutzer die PRODUKTMEDIEN unsachgemäß behandelt, verändert oder unsachgemäß benutzt oder lagert.
DIE IN ABSCHNITT 8 BESCHRIEBENE BESCHRÄNKTE GARANTIE ERSETZT ALLE ANDEREN GARANTIEN ODER BEDINGUNGEN, EIN - SCH LIESSLICH ETWAIGER GARANTIEN ODER BEDINGUNGEN SEITENS SOFTWARE-GROSS- UND -EINZELHÄNDLERN. SOWEIT NICHT IN ABSCHNITT 8 ANDERS ANGEGEBEN, WIRD DIE SOFT - WARE IM „IST-ZUSTAND“ MIT ALLEN ETWAIGEN FEHLERN GELIEFERT UND ALLE SONSTIGEN GEWÄHR LEIS TUNGEN UND BEDINGUNGEN, OB AUSDRÜCKLICHE, STILLSCHWEIGENDE, GESETZLICHE ODER ZUSÄTZLICHE, WERDEN (IN DEM NACH GEL TENDEM RECHT MAXIMAL ZULÄSSIGEN AUSMASS, SELBST WENN JEDES RECHTSMITTEL SEINEN WESENT LICHEN ZWECK VERFEHLT) ABGELEHNT. DIES GILT EINSCHLIESSSLICH, OHNE BES – CHRÄNKUNG, IN PUNCTO NICHTVERLETZUNG, KOMPATIBI LITÄT, EIGENTUMSRECHT, ÜBEREINSTIMMUNG MIT ZUGESICHERTEN EIGENSCHAFTEN, DASS DIE SOFTWARE FEHLERFREI IST ODER STÖRUNGSFREI FUNKTIONIERT ODER DASS FEHLER BERICHTIGT WERDEN KÖNNEN ODER BERICHTIGT WERDEN. FALLS IN DEM STAAT/HOHEITSGEBIET, IN DEM DER ENDBENUTZER ANSÄSSIG IST, EINE GESETZLICHE GEWÄHRLEISTUNG VORGESEHEN IST UND NACH DEM RECHT DES BUNDES, DES BUNDESSTAATS ODER DER PROVINZ DER AUSSCHLUSS DIESER GEWÄHRLEISTUNG NICHT ZU – LÄSSIG IST, BESITZT DER ENDBENUTZER AUCH EINE GESETZLICHE GEWÄHRLEISTUNG, JEDOCH NUR HINSICHTLICH DER MÄNGEL, DIE WÄHREND DER IN ABSCHNITT 8 GENANNTEN 90–TAGE–FRIST DER BESCHRÄNKTEN GEWÄHRLEISTUNG FESTGESTELLT WERDEN. HINSICHTLICH DER MÄNGEL, DIE NACH DIESER 90–TAGE–FRIST FESTGESTELLT WERDEN, GILT KEINERLEI GEWÄHRLEISTUNG. QUARK UND DIE LIZENZGEBER VON QUARK LEHNEN INSBESONDERE DIE GESETZLICHE GEWÄHRLEISTUNG DER MARKTFÄHIGKEIT, DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, DER ZUVERLÄS – SIGKEIT UND DER VERFÜGBARKEIT AB, DARÜBER HINAUS AUCH, DASS UPGRADES ODER UPDATES DER SOFTWARE VORGENOMMEN WERDEN, DASS ANTWORTEN RICHTIG ODER VOLLSTÄNDIG SIND, DAS DIE ERGEBNISSE FACHGERECHTER BEMÜHUNGEN ER – WART UNGSGEMÄSS SIND, DASS KEINE VIREN VORHANDEN SIND UND KEINE FAHRLÄSSIGKEIT VORLIEGT – ALL DIES IN BEZUG AUF DIE SOFTWARE - SOWIE HINSICHTLICH DER ERBRINGUNG ODER NICHTERBRINGUNG VON SUPPORT ODER (GEGEBENENFALLS) SONSTIGEN DIENSTLEISTUNGEN, INFORMATIONEN, SOFTWARE UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDEM INHALT DURCH DIE SOFTWARE ODER SONSTIGES, DAS SICH AUS DER BENUTZUNG DER SOFTWARE, ODER DER UNFÄHIGKEIT, SIE ZU BENUTZEN, ERGIBT. In einigen Gerichtsbarkeiten, Bundesstaaten oder Provinzen ist die Beschränkung stillschweigender Garantien nicht zulässig, so dass die obige Beschränkung auf bestimmte Endbenutzer nicht zutrifft.
QUARK kann nach freiem Ermessen dem Endanwender Updates und Upgrades (hier gemeinsam „Updates“) der SOFTWARE zur Verfügung stellen und behält das Recht, solche Updates gegen Gebühr zu liefern. Für die Installation und Verwendung solcher Updates muss der Endanwender eine Lizenz von Quark für die Benutzung der Vorversion besitzen. Vom Zeitpunkt der Installation des Updates an darf der Endanwender die Vorversion weiterhin verwenden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Update und die Vorversion auf demselben Computer installiert sind und die Beschränkungen aus Abschnitt 1 dieses Dokuments berücksichtigt werden. Vom Zeitpunkt der Installation des Updates an darf der Endanwender die Vorversion nicht auf eine andere Partei übertragen. Wenn nicht von Quark zusammen mit einem Update andere Bedingungen und Bestimmungen erhalten werden, gelten die Bedingungen und Bestimmungen dieses Lizenzabkommens weiter. Der Endbenutzer kann die Annahme von Updates ablehnen. Mit Erscheinen eines Updates ist Quark jedoch nicht mehr zum Support der Vorversion verpflichtet.
Der Endbenutzer ist allein dafür verantwortlich, dass die von ihm gewählte SOFTWARE und Komponenten die beabsichtigten Ergebnisse erzielen oder für bestimmte Anwendungen und Systeme geeignet sind. QUARK haftet nicht für verloren gegangene oder gestohlene SOFTWARE.
IN DEM NACH GELTENDEM RECHT MAXIMAL ZULÄSSIGEN AUS – MASS UND OHNE RÜCKSICHT DARAUF, OB EIN RECHTSMITTEL SEINEN WESENTLICHEN ZWECK VERFEHLT HAT, SIND QUARK ODER DIE LIZENZGEBER VON QUARK DEM ENDBENUTZER FÜR BESONDERE, INDIREKTE, NEBENSCHÄDEN, FOLGESCHÄDEN ODER SCHADENERSATZ MIT STRAFWIRKUNG, EIN– ABER NICHT AUSSCHLIEßLICH SCHADEN AUS ENTGANGENEM GEWINN, ZEIT VERLUST, KAPITALVERLUST, DATENVERLUST, VERLUST VERTRAULICHER ODER SONSTIGER DATEN, BETRIEBSUNTERBRE – CHUNG, KÖRPERVERLETZUNG, VERLETZUNG DER INTIMSPHÄRE, VERSÄUMNIS EINER PFLICHT (INKLUSIVE DER PFLICHT ZU TREU UND GLAU BEN UND DER SORGFALTSPFLICHT), FAHRLÄSSIGKEIT, HONORARAUSFALL ODER AUSLAGEN ALLER ART, UND ALLE SONSTIGEN MONETÄREN ODER ANDEREN VERLUSTE ODER IRGEND WELCHE ANDEREN VERLUSTE, DIE SICH AUS DER INS – TAL LATION, DER BENUTZUNG ODER DER UNMÖGLICHKEIT DER BENUTZUNG DER SOFTWARE, DER MITGELIEFERTEN DOKUMENTATION ODER DER ERBRINGUNG ODER NICHTER – BRINGUNG VON SUPPORT– ODER (GEGEBENENFALLS) SONSTIGER DIENSTLEISTUNGEN IN IRGENDEINER WEISE ERGIBT ODER DAMIT ZUSAMMENHÄNGT, AUF KEINEN FALL AUFGRUND IRGENDEINER HAFTUNG SLEHRE HAFTBAR, UNABHÄNGIG DAVON, WODURCH SIE VERURSACHT WURDEN. AUF JEDEN FALL BESCHRÄNKT SICH DIE HAFTUNG VON QUARK BEZÜGLICH DER SOFTWARE AUF DEN BETRAG, DER FÜR DIE SOFTWARE BEZAHLT WURDE. Diese Beschrän – kungen gelten auch dann, wenn QUARK oder ein autorisierter Händler auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde. Der Auschluss bzw. die Beschränkung der Haftung für Folge– oder Nebenschäden ist in einigen Gerichtsbarkeiten, Staaten oder Provinzen nicht zulässig, so dass die Haftungseinschränkung bzw. der Haftungsausschluss dieser Lizenzverein – barung auf einige Endbenutzer keine Anwendung findet. Wo im obigen Abschnitt Quark genannt wird, sind auch die mit Quark verbundenen Unternehmen gemeint.
Diese Lizenzvereinbarung ist so zu interpretieren, dass sie vollziehbar ist. Sollte ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine andere dazu befugte Behörde feststellen, dass eine der Vorkehrungen in dieser Lizenzverein – barung nicht vollziehbar ist, kann sie geändert und so weit beschränkt werden, dass sie durchsetzbar ist. Ist eine solche Abänderung bzw. Begrenzung nicht möglich, verliert diese einzelne Vorkehrung der Lizenzvereinbarung ihre Gültigkeit, die übrigen behalten jedoch ihre volle Gültigkeit.
14.1 Endbenutzer in den Vereinigten Staaten – Schiedsgerichte. Alle Streitigkeiten, Kontroversen oder Forderungen, die sich aus dem oder in Verbindung mit diesem Lizenzabkommen ergeben, sollen durch den Schiedsspruch eines einzigen, neutralen Schlichters geregelt werden, der ehemaliger Landes– oder Staatsrichter ist. Wenn die Parteien keine andere Übereinkunft treffen, soll das Schiedsgerichtsverfahren durch die Judicial Arbiter Group („JAG“) oder, falls JAG nicht mehr besteht oder an dem von den Parteien ausgewählten Ort kein Schiedsgerichtsverfahren durchführen kann, durch eine vergleichbare Schiedsorganisation durchgeführt werden, die ehemalige Landes– oder Staatsrichter einsetzt. Als Stand des Schiedsverfahrens wird Denver, Colorado bestimmt. Die Ent – scheidung des Schlichters soll für beide Parteien endgültig, nicht beschwerdefähig und bindend sein und in jedes Gericht mit einer zuständigen Rechtssprechung eingebracht werden können. Der Schlichter soll an die Gesetze des Staates Colorado gebunden sein und an alle Vorschriften im Hinblick auf die Zulässigkeit von Beweismaterialien, einschließlich aller infrage kommenden Sonderrechte und der Work Product Doctrine für Anwälte, jedoch ohne Beschränkung auf diese. Der Schlichter soll die Befugnis besitzen, billigkeitsrechtliche Rechtsbehelfe zu gewähren, einschließlich der Anwaltsgebühren und Kosten, wo dies unter geltendem Recht anwendbar ist und er soll nicht berechtigt sein, einen Strafschaden - sersatz zu verhängen. Die Verpflichtung der Parteien, wie in diesem Abschnitt vorgesehen, jede mit dieser Lizenzvereinbarung im Zusammenhang stehende oder aus ihr erwachsende Kontroverse einem Schiedsverfahren zu unterwerfen soll das Auslaufen oder die frühzeitige Beendigung dieses Lizenzabkommens überdauern.
14.2 Endbenutzer in den Vereinigten Staaten – Geltendes Recht. Ungeachtet des Abschnitts 14.1 unterliegt diese Lizenzvereinbarung für Endanwender mit Hauptfirmensitz in den USA, unabhängig von widerstreitenden Rechten, vollständig den Gesetzen des US-Bundesstaates Colorado. Im Hinblick auf diese Endbenutzer ist der Gerichtsstand das Landgericht des Staates Colorado, oder wenn keine Bundesrechtsprechung existiert, die entsprechenden Gerichte des Staates Colorado, mit Sitz in Denver, als alleiniger und ausschließlicher Gerichtsstand für jegliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus oder in Verbindung mit dieser Lizenzvereinbarung ergeben. Die Parteien unterwerfen sich der Gerichtsbarkeit der genannten Gerichte.
14.3 Alle anderen Endbenutzer – Geltendes Recht und Schiedsgerichte. Für alle anderen Endbenutzer mit Hauptgeschäftssitz außerhalb der Vereinigten Staaten wird dieses Lizenzabkommen in jeder Hinsicht durch die Gesetze Englands geregelt. Alle Streitigkeiten, Kontroversen oder Forderungen, die sich aus dem oder in Verbindung mit diesem Lizenzabkommen ergeben, werden an das London Court of International Arbitration (LCIA) überstellt und dort in Übereinstimmung mit den LCIA Schiedsgerichtsregeln, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens durch einen Schlichter in Kraft sind, endgültig geregelt. Standort des Schiedsgerichtsverfahrens ist London, England. Die Verhandlungssprache des Schiedsverfahrens ist Englisch. Die Verpflichtung der Parteien, wie in diesem Abschnitt vorgesehen, jede mit dieser Lizenzvereinbarung im Zusammenhang stehende oder aus ihr erwachsende Kontroverse einem Schiedsverfahren zu unterwerfen soll das Auslaufen oder die frühzeitige Beendigung dieses Lizenzabkommens überdauern.
14.4 Gerichtliche Verfügungen – Alle Endbenutzer weltweit. Quark besitzt das Recht, vor Gericht Verfügungen oder andere geeignete Abhilfe zu erwirken, um das Recht auf geistiges Eigentum zu schützen. Ein solcher Antrag vor Gericht soll jedoch in keiner Weise von Bestand sein oder auf andere Weise den Fortschritt eines Schiedsverfahrens hemmen. UNGEACHTET VON IN DIESEM LIZENZABKOMMEN ANDERS AUFGEFÜHRTEN BEDINGUNGEN DÜRFEN QUARK UND/ODER DIE LIZENZGEBER NICHT DARAN GEHINDERT WERDEN, IHRE RECHTE IM HINBLICK AUF IHR GEISTIGES EIGENTUM BZW. IM HINBLICK AUF DAS KOLLEKTIVE GEISTIGE EIGENTUM ODER AUF RECHTSBEHELFE IN JEDEM GEEIGNETEN RECHTLICHEN GELTUNGSBEREICH DURCHZUSETZEN.
14.5 Anwaltsgebühren. In einem Rechtsstreit in Verbindung mit diesem Lizenzabkommen hat die obsiegende Partei Anspruch auf Erstattung der Kosten und angemessener Anwaltshonorare, die ihr daraus entstanden sind.
Der Endbenutzer stimmt zu, keine von Quark erhaltenen technischen Daten oder Produkte zu exportieren bzw. direkt oder indirekt zu übertragen, außer, wenn dies in Übereinstimmung mit allen US–Exportbestimmungen und den Import–/Exportbestimmungen anderer Länder geschieht. Das Nutzen von Umwegen im Verstoß gegen Gesetze der USA oder andere Gesetze ist ausdrücklich untersagt. Der Endbenutzer verpflichtet sich, alle infrage kommenden Exportgsetze und –bestimmungen sowie alle Gesetze, Bestimmungen und Regeln der Länder/Regionen einzuhalten, die auf die Benutzung der SOFTWARE durch den Endbenutzer zutreffen.
Bei der SOFTWARE handelt es sich um einen „kommerziellen Artikel“ im Sinne der Begriffsdefinition in 48 C.F.R. 2.101 (OKT 1995), der sich aus „kommerzieller Computersoftware“ und der „Dokumentation für kommerzielle Computersoftware“ gemäß der Begriffsverwendung in 48 C.F.R. 12.212 (SEPT 1995) zusammensetzt. In Übereinstimmung mit 48 C.F.R. 12.212 und 48 C.F.R. 227.7202-1 bis 227.7202–4 (JUNI 1995) erwerben alle US–Behörden als Endbenutzer die SOFTWARE mit ausschließlich den hier beschriebenen Rechten.
Einschränkungen der geographischen Bereiche, in denen diese SOFTWARE benutzt werden darf, befinden sich (falls zutreffend) auf der Produktverpackung und/oder auf den Produktmedien für die SOFTWARE. Der Endbenutzer erklärt sich damit einverstanden, die SOFTWARE nur in dem entsprechenden geographischen Gebiet zu verwenden. Die Benutzung der SOFTWARE außerhalb dieser geographischen Region ist strengstens verboten.
Der Endbenutzer zahlt alle für die erteilten Lizenzen anfallenden Steuern und alle Gebühren, die für die Lizenzvereinbarung zu entrichten sind.
Die Bedingungen in den Abschnitten 2, 4, 9, 12, 13, 14, 19, 22, 23, 24, sowie alle weiteren Bedingungen, die von ihrer Natur her nach der Beendigung der Lizenzvereinbarung weiterbestehen, gelten über die Beendigung dieser Lizenzvereinbarung hinaus.
Falls Sie ein Unternehmen oder eine Organisation sind, verpflichten Sie sich, dass Sie nach Aufforderung durch Quark oder einen bevollmächtigten Vertreter von Quark binnen dreißig (30) Tagen vollständig dokumentieren und bescheinigen, dass die SOFTWARE zum Zeitpunkt der Aufforderung im Einklang mit Ihren gültigen Lizenzen von Quark benutzt wurde.
Ohne vorherige schriftliche Einwilligung eines leitenden Angestellten von Quark oder eines schriftlich entsprechend bevollmächtigten Vertreters von QUARK darf der Endbenutzer diese Lizenzvereinbarung oder einen Teil derselben nicht direkt oder indirekt übertragen oder abtreten (ein– aber nicht ausschließlich durch Übertragung der Aktien des Endbenutzers, oder aus irgendeinem anderen Grund, inklusive Konkurs). Der Endbenutzer und sein Nachfolger haben ferner die von Quark vorgeschriebenen Verfahren einzuhalten, und der Nachfolger muss sich damit einverstanden erklären, dass die Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung für ihn verbindlich gelten. UNGEACHTET DES HIER DARGELEGTEN IST ES DEM ENDBENUTZER UNTER KEINEN UMSTÄNDEN ERLAUBT, SCHULUNGS- bzw. PRERELEASE–VERSIONEN DER SOFTWARE ODER NICHT ZUM WIEDERVERKAUF ZUGELASSENE EXEMPLARE DER SOFTWARE ZU ÜBERTRAGEN.
Diese Lizenzvereinbarung ist die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien hinsichtlich ihres Gegenstandes und löst alle vorherigen mündlichen oder schriftlichen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Darstellungen, Garantien, Bedingungen, Vereinbarungen und Abma – chungen bezüglich dieser Lizenzvereinbarung ab. Bei einer Kollision zwischen den Bedingungen der Geschäftsgrundsätze oder Programme von Quark und den Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung sind die Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung maßgeblich. Nachträge, Änderungen oder eine Aufhebung dieser Lizenzvereinbarung sind unwirksam, wenn sie nicht von QUARK stammen oder in schriftlicher Form von QUARK genehmigt wurden.
Der Verzicht oder das Versäumnis einer Vertragspartei, bei Vertragsbruch oder Säumnis ihre Rechte durchzusetzen, bedeutet nicht, dass sie bei einem anderen oder erneutem oder anhaltendem Vertragsbruch oder Säumnis auf ihre Rechte verzichtet.
Diese Lizenzvereinbarung wird in englischer Sprache erstellt. Bei Konflikten zwischen der englischen Version und einer übersetzten Fassung regelt die englische Version die Rechtsbeziehungen der Parteien. Übersetzungen dieser Lizenzvereinbarung in andere Sprachen werden lediglich zurBezugnahme zur Verfügung gestellt.